Im Verhältnis zur vorangehenden Feststellung, dass betreffend die Verrechnungsforderung eine gültige Schiedsabrede bestehe und deshalb ein staatliches Gericht für die Beurteilung nicht zuständig sei, stellt die Eventualbegründung jedoch blosse Erwägungen dar. Ihr kommt gleich wie im Falle eines "reinen" Nichteintretensentscheids, in dem sich das Gericht ebenfalls in einer Eventualbegründung materiell zur Sache geäussert hat, keine Entscheidrelevanz zu. Ein anderes Gericht ist daran nicht gebunden, da der Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft hat (Vogel/Spühler, a.a.O., 4 N 107).