192 ZPO BE S. 461 f. unten). 4.4.3. Zwar prüfte das Amtsgericht die arbeitsvertragliche Verrechnungseinrede des Beklagten im Rahmen einer Ersatzbegründung und wies sie ab. Mit anderen Worten hat sich das Amtsgericht mit dem Verrechnungsbegehren des Beklagten materiell auseinandergesetzt, wobei es die Begründetheit verworfen hat. Im Verhältnis zur vorangehenden Feststellung, dass betreffend die Verrechnungsforderung eine gültige Schiedsabrede bestehe und deshalb ein staatliches Gericht für die Beurteilung nicht zuständig sei, stellt die Eventualbegründung jedoch blosse Erwägungen dar.