Für die Beurteilung der Beschwer fällt somit grundsätzlich nur der an der Rechtskraft teilhabende Teil der Entscheidung, somit das Dispositiv in Betracht. Appellation gegen die nicht in Rechtskraft erwachsenden Erwägungen ist unzulässig, es sei denn, es sei "im Sinne der Motive" entschieden worden und die Beschwer ergebe sich nur in Berücksichtigung derselben. So ist die klagende Partei beispielsweise dann beschwert, wenn die Klage gestützt auf Verrechnung statt wegen Nichtbestehens des Klageanspruchs abgewiesen wird (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 3c zu Art. 333 ZPO BE).