Somit bleibt zu prüfen, ob die Klägerin durch die Entscheidbegründung des vorinstanzlichen Urteils beschwert ist. 4.4.1. Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die Verrechnungseinrede des Beklagten fälschlicherweise mit dem Hinweis auf die angeblich gültige Schiedsabrede nicht geprüft. Der Klägerin sei somit vor Schiedsgericht verwehrt, zu rügen, dass keine gültige Schiedsabrede bestünde, und die Klage nach Art. 75 ZGB sei ihr ebenso verwehrt.