Der Beklagte hält dafür, auf die Appellation sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Prüfung der Schiedsabrede durch die Vorinstanz sei nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, daher sei die Klägerin auch nicht durch die Urteilsbegründung der Vorinstanz beschwert. 4.3. (¿) Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils entspricht gänzlich den Anträgen der Klägerin, weshalt nach dem Gesagten eine formelle Beschwer der Klägerin nicht auszumachen ist. Somit bleibt zu prüfen, ob die Klägerin durch die Entscheidbegründung des vorinstanzlichen Urteils beschwert ist.