BGE 120 II 5 E. 2a; Hägi, Die Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung, Diss. Zürich 1975, S. 105; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 20 N 25 f.; Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 58). 4.2. Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich gutgeheissen. Ihre Beschwer leitet die Klägerin lediglich aus der Urteilsbegründung des Amtsgerichts ab. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz hätte die Verrechnungseinrede des Beklagten materiell prüfen und abweisen müssen. Der Beklagte hält dafür, auf die Appellation sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.