Das Amtsgericht sprach der Klägerin Fr. 15'600.-- für verfallene Mietzinse zu. Auf die zur Verrechnung gestellte arbeitsvertragliche Schadenersatzforderung des Beklagten trat es nicht ein, weil diese Gegenstand eines gültig vereinbarten Schiedsverfahrens und bereits vor der Dispute Resolution Chamber der FIFA geltend gemacht worden sei. Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin und beantragte, die Verrechnungseinrede des Beklagten aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei zu prüfen, die Verrechnungseinrede sei jedoch zu verwerfen und abzuweisen. Das Obergericht ist auf die Appellation mangels Beschwer nicht eingetreten.