{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-130_2008-04-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3624", "Checksum": "e3e01ef80cbcf7e3342962c924ab020e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 130", "2008 I Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 23.04.2008 11 07 130 (2008 I Nr. 31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 23.04.2008 11 07 130 (2008 I Nr. 31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 23.04.2008 11 07 130 (2008 I Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 100 Abs. 1 lit. d ZPO. 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Ausgenommen sind - von Bundesrechts wegen - aus den Erwägungen zu entnehmende Verrechnungseinwendungen, die zur Abweisung der Klage geführt haben (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 113 ZPO) oder deren Nichtbestehen festgestellt wurde (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 12c aa zu Art. 192 ZPO BE S. 461 f. unten). 4.4.3. Zwar prüfte das Amtsgericht die arbeitsvertragliche Verrechnungseinrede des Beklagten im Rahmen einer Ersatzbegründung und wies sie ab. Mit anderen Worten hat sich das Amtsgericht mit dem Verrechnungsbegehren des Beklagten materiell auseinandergesetzt, wobei es die Begründetheit verworfen hat. Im Verhältnis zur vorangehenden Feststellung, dass betreffend die Verrechnungsforderung eine gültige Schiedsabrede bestehe und deshalb ein staatliches Gericht für die Beurteilung nicht zuständig sei, stellt die Eventualbegründung jedoch blosse Erwägungen dar. Ihr kommt gleich wie im Falle eines \"reinen\" Nichteintretensentscheids, in dem sich das Gericht ebenfalls in einer Eventualbegründung materiell zur Sache geäussert hat, keine Entscheidrelevanz zu. Ein anderes Gericht ist daran nicht gebunden, da der Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft hat (Vogel/Spühler, a.a.O., 4 N 107). Er bzw. die Eventualerwägungen haben höchstens präjudizielle Wirkung für das Amtsgericht (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren - Eine Darstellung unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Obwalden, Diss. Zürich 1991, S. 437). 4.4.4. Beschwert wäre die Klägerin jedoch dann, wenn die Beurteilung der Vorinstanz über die Gültigkeit der Schiedsabrede auf nachfolgende Entscheide des Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit im Sinne einer res iudicata eine präjudizielle Wirkung hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Bindungswirkung kann für das Schiedsgericht von vornherein nur eintreten, wenn das staatliche Gericht die Gültigkeit und Tragweite der mit der Schiedseinrede geltend gemachten Schiedsvereinbarung mit umfassender Kognition vornimmt. Umfassende Kognition mit Bindungswirkung des Zuständigkeitsentscheids des staatlichen Gerichts betreffend eine Hauptforderung war bis anhin im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. II Ziff. 3 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ, SR 0.277.12) dann zu bejahen, wenn die Schiedsvereinbarung auf die Bildung eines Schiedsgerichts mit Sitz im Ausland gerichtet ist. Ist die Schiedsvereinbarung - wie hier - auf ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz gerichtet, so hat das mit einer Schiedseinrede konfrontierte staatliche Gericht in der Schweiz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss summarisch zu prüfen, ob die zur Stützung der Unzuständigkeitseinrede vorgebrachte Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. 7 lit. b IPRG \"hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar\" ist und den Zuständigkeitsentscheid prioritär dem Schiedsgericht zu überlassen, wobei dessen Entscheid auf Beschwerde hin (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) mit alsdann voller Kognition durch die staatliche Beschwerdeinstanz überprüft wird (Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Komm., Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N 5, 6a und 7a zu Art. 186 IPRG). Hält das staatliche Gericht die Schiedsabrede für begründet, so entscheidet es - auch dann, wenn es mit voller Kognition urteilt - lediglich, dass die vor ihm eingewendete Schiedsvereinbarung seiner eigenen Zuständigkeit entgegensteht, und nicht auch über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die vom staatlichen Gericht bejahte Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ist lediglich Motiv seines Unzuständigkeitsentscheids und nimmt als solches nicht an dessen Rechtskraftwirkung teil. Ein negativer Zuständigkeitsentscheid des staatlichen Gerichts bindet somit ein danach befasstes Schiedsgericht nicht, und dieses kann seine Zuständigkeit frei prüfen (Honsell/ Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 186 IPRG; Manuel Liatowitsch, Schweizer Schiedsgerichte und Parallelverfahren vor Staatsgerichten im In- und Ausland, Diss. Basel 2001, Basel/Genf/München 2002, S. 73 oben). Zu erwähnen bleibt, dass im Falle eines auch negativen Zuständigkeitsentscheids des (IPRG-)Schiedsgerichts die Klägerin die Klage erneut vor dem staatlichen Gericht anhängig machen kann. Dieses hat nun auf Grund des rechtskräftigen schiedsgerichtlichen Unzuständigkeitsentscheids die Schiedsklausel als unwirksam im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ zu betrachten und - bei Vorliegen der übrigen Zuständigkeitsvoraussetzungen - seine Zuständigkeit zu bejahen. In diesem Sinne kommt dem ersten Unzuständigkeitsentscheid des Amtsgerichts nur eine beschränkte präjudizielle Wirkung zu (Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 186 IPRG). Nach dem Gesagten zeitigt der negative Zuständigkeitsentscheid des Amtsgerichts betreffend die Verrechnungsforderung für das Schiedsgericht keine materielle Rechtskraft und die Klägerin ist entgegen ihrer Ansicht nicht (materiell) beschwert. Die Frage, ob die Eingabe des Beklagten bei der Dispute Resolution Chamber der FIFA die Rechtshängigkeit ausgelöst hat, kann offen bleiben. Der Zeitpunkt der beklagtischen Eingabe beim Schiedsgericht ist irrelevant. 4.4.5. Die Klägerin begründet ihre Beschwer des Weiteren damit, dass ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gegenforderung das ordentliche Gericht, mithin der unabhängige gewählte Richter, der unbefangene und unparteiliche Richter samt"}