{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-130_2008-04-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3624", "Checksum": "e3e01ef80cbcf7e3342962c924ab020e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 130", "2008 I Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 23.04.2008 11 07 130 (2008 I Nr. 31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 23.04.2008 11 07 130 (2008 I Nr. 31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 23.04.2008 11 07 130 (2008 I Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 100 Abs. 1 lit. d ZPO. 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Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin und beantragte, die Verrechnungseinrede des Beklagten aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei zu prüfen, die Verrechnungseinrede sei jedoch zu verwerfen und abzuweisen. Das Obergericht ist auf die Appellation mangels Beschwer nicht eingetreten. Aus den Erwägungen: 4.- Zu prüfen ist, ob die Klägerin durch das vorinstanzliche Urteil überhaupt beschwert ist bzw. ein Rechtsschutzinteresse an der Appellation hat. 4.1. Ausgangspunkt bildet § 100 Abs. 1 lit. d ZPO. Dem Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung der Klage entspricht die Beschwer, welche als Zulässigkeitsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2006, 7 N 11 und 14; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel 1990, § 30 N 362). Es wird zwischen formeller und materieller Beschwer unterschieden (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 1 m.H.a. BGE 126 III 201 E. 2b; Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 58-61; vgl. auch Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, Bern 2008, § 17 N 1043). Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Materiell beschwert ist, wer durch die rechtliche Wirkung des angefochtenen Entscheids benachteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 4P.231/2000 vom 3.1.2001 E. 1 m.H.a. BGE 120 II 5 E. 2a; Hägi, Die Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung, Diss. Zürich 1975, S. 105; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 20 N 25 f.; Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 58). 4.2. Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich gutgeheissen. Ihre Beschwer leitet die Klägerin lediglich aus der Urteilsbegründung des Amtsgerichts ab. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz hätte die Verrechnungseinrede des Beklagten materiell prüfen und abweisen müssen. Der Beklagte hält dafür, auf die Appellation sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Prüfung der Schiedsabrede durch die Vorinstanz sei nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, daher sei die Klägerin auch nicht durch die Urteilsbegründung der Vorinstanz beschwert. 4.3. (¿) Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils entspricht gänzlich den Anträgen der Klägerin, weshalt nach dem Gesagten eine formelle Beschwer der Klägerin nicht auszumachen ist. Somit bleibt zu prüfen, ob die Klägerin durch die Entscheidbegründung des vorinstanzlichen Urteils beschwert ist. 4.4.1. Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die Verrechnungseinrede des Beklagten fälschlicherweise mit dem Hinweis auf die angeblich gültige Schiedsabrede nicht geprüft. Der Klägerin sei somit vor Schiedsgericht verwehrt, zu rügen, dass keine gültige Schiedsabrede bestünde, und die Klage nach Art. 75 ZGB sei ihr ebenso verwehrt. Sowohl das TAS/CAS (Court of Arbitration for Sport) als auch das Schiedsgericht würden sich auf den Standpunkt stellen, laut materiell rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts hätten die Klägerin und der Beklagte eine gültige Schiedsabrede getroffen. Dies stelle ihre Beschwer dar. 4.4.2.Ein Rechtsmittel kann grundsätzlich nicht gegen blosse Entscheidungsgründe gerichtet werden, da diese an der Rechtskraft keinen Anteil haben; vielmehr kann es nur in der Weise wirksam eingelegt werden, dass Aufhebung oder Abänderung des Dispositivs der angefochtenen Entscheidung beantragt wird (BGE 103 II 159 E. 3; Entscheid des Obergerichts Luzern vom 6.1.2004 S. 6 E. 5 [OG 22 03 119]; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 494; Hägi, a.a.O., S. 192; Staehelin/Sutter, a.a.O., § 18 N 12; Habscheid, Die Rechtskraft nach schweizerischem Zivilprozessrecht, in: SJZ 74 (1978), S. 205). Für die Beurteilung der Beschwer fällt somit grundsätzlich nur der an der Rechtskraft teilhabende Teil der Entscheidung, somit das Dispositiv in Betracht. Appellation gegen die nicht in Rechtskraft erwachsenden Erwägungen ist unzulässig, es sei denn, es sei \"im Sinne der Motive\" entschieden worden und die Beschwer ergebe sich nur in Berücksichtigung derselben. So ist die klagende Partei beispielsweise dann beschwert, wenn die Klage gestützt auf Verrechnung statt wegen Nichtbestehens des Klageanspruchs abgewiesen wird (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 3c zu Art. 333 ZPO BE). Die den Erwägungen zu entnehmenden Verrechnungseinwendungen, die zur Abweisung der Klage geführt haben, nehmen somit an der materiellen Rechtskraft teil (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 Abs. 2 zu § 113 ZPO; Hägi, a.a.O., S. 196 Ziff. 3; Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 14 f. zu § 51 ZPO ZH). Erwägungen, die das Dispositiv nicht zu beeinflussen vermögen, begründen keine materielle Beschwer (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2003 vom 7.5.2004 E. 1.2 m.H.a. BGE 106 II 118 E. 1 und 123 III 18 E. 2a). Insoweit lautet die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ob und inwieweit die materielle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung von kantonalen Rechtsmitteln anerkannt wird, ist eine Frage des kantonalen Rechts (Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 62). Das kantonale Recht bestimmt selbst über die Zulassung der Rechtsmittel (BGE 95 II 295 ff. E. 5 und 6; 71 II 137 E. 2; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu §"}