Es besteht kein Anspruch der Parteien, bereits vor der Vorladung zur Einigungsverhandlung mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit gehört zu werden, weshalb sie von der Schlichtungsbehörde in diesem Verfahrensstadium auch nicht zu prüfen war. Obliegt der Vizepräsidentin der Schlichtungsbehörde die Verfahrensleitung, bestimmt sie, wann und wie die Parteien im Verfahren handeln müssen (vgl. § 58 Abs. 2 ZPO, welcher Grundsatz unabhängig von § 2 GSMP für alle zivilprozessrechtlichen Verfahren Geltung beanspruchen kann [Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 6 N 71]). Die Einrede der Unzuständigkeit entbindet deshalb die Parteien nicht vor dem Erscheinen zur Einigungsverhandlung.