Es trifft zu, dass die Schlichtungsbehörde ihre sachliche Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid nicht geprüft hat, obwohl die Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2007 diese bestritten haben. Nachdem wie gesagt kein Entscheid in der Sache ergangen war, stellte sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit (noch) nicht. Es besteht kein Anspruch der Parteien, bereits vor der Vorladung zur Einigungsverhandlung mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit gehört zu werden, weshalb sie von der Schlichtungsbehörde in diesem Verfahrensstadium auch nicht zu prüfen war.