Daraus folgt, dass der für die Verfahrensleitung (§ 6 GSMP) zuständige Präsident bzw. die Vizepräsidentin der Schlichtungsbehörde alle Massnahmen zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zu treffen hatte (u.a. Anordnung der Vorladung). Dazu gehört auch der Erlass eines Kostenentscheids gemäss § 17 GSMP, wenn eine Partei säumig ist. Von einer Verletzung des Rechts auf den verfassungsmässigen Richter kann daher nicht die Rede sein. 3.3. Es trifft zu, dass die Schlichtungsbehörde ihre sachliche Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid nicht geprüft hat, obwohl die Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2007 diese bestritten haben.