, N 16 zu Art. 273 OR), wenn die klagende Partei wie hier ein Mietverhältnis von Wohn- und Geschäftsräumen behauptet und eine Kündigung anficht (im Kündigungsschreiben vom 21.6.2007 stützte sich auch der Anwalt der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen späteren Vorbringen noch ausdrücklich auf die mietrechtlichen Kündigungsbestimmungen von Art. 266b und 266g OR). Daraus folgt, dass der für die Verfahrensleitung (§ 6 GSMP) zuständige Präsident bzw. die Vizepräsidentin der Schlichtungsbehörde alle Massnahmen zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zu treffen hatte (u.a. Anordnung der Vorladung).