Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Einigungsverhandlung gemäss § 16 Abs. 1 GSMP (= Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, SRL Nr. 263) ist eine prozessuale Pflicht der Parteien, die die Sanktion der Kostenfälligkeit gemäss § 17 Abs. 2 GSMP nach sich zieht, wenn eine Partei ihr nicht nachkommt (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 9 N 32 f.; zum pönalen Charakter der Kostenfälligkeit bei unentschuldigtem Nichterscheinen vgl. auch LGVE 1988 I Nr. 24). Der Kostenentscheid gemäss § 17 i.V.m.