Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil er von einer unzuständigen Instanz erlassen worden sei. 3.2. Das Recht auf den verfassungsmässigen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet dem einzelnen, seine Streitsache von keiner anderen als jener richterlichen Instanz beurteilen zu lassen, welche zur Beurteilung der in der Frage stehenden Streitigkeit gesetzlich vorgesehen ist (Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 441). Vorerst ist festzuhalten, dass der von der Vizepräsidentin der Schlichtungsbehörde erlassene Kostenentscheid kein Entscheid in der Sache ist. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Einigungsverhandlung gemäss § 16 Abs. 1 GSMP (=