Dieser falle nicht in die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde. Darauf hätten sie in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2007 hingewiesen und dies in mehreren Schreiben wiederholt. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Kostenentscheid mit der Einrede der Unzuständigkeit nicht befasst. Sie hätten als Beklagte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV das Recht, sich nur vor der zuständigen Gerichtsinstanz verantworten zu müssen. Sie könnten daher nicht verpflichtet werden, vor der unzuständigen Instanz zu erscheinen. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil er von einer unzuständigen Instanz erlassen worden sei.