Aus den Erwägungen: 3.1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 BV sowie die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf den zuständigen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Sie rügen damit die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 266 ZPO). Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Rechtsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin sei nicht als Mietvertrag, sondern als Baurechtsvertrag zu qualifizieren. Dieser falle nicht in die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde.