Die Beschwerdegegnerin gelangte an die kantonale Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht und beantragte, die Vertragsauflösungserklärung aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären. Zudem sei festzustellen, dass der Mietvertrag weiterhin Bestand habe und dass die Zustimmung zum Baugesuch vorliege. Die Schlichtungsbehörde lud die Parteien zu einem Einigungsversuch vor. Da die Beschwerdeführer zur Einigungsverhandlung nicht erschienen, wurde ihnen die Verfahrenskosten auferlegt. Die Beschwerdeführer verlangten vom Obergericht die Aufhebung des Kostenentscheids. Die Nichtigkeitsbeschwerde blieb erfolglos. Aus den Erwägungen: 3.1.