Die Einrede der Unzuständigkeit entbindet die Parteien nicht vor dem Erscheinen zur Einigungsverhandlung. ====================================================================== Die Beschwerdeführer erlaubten der Beschwerdegegnerin, auf ihrer Liegenschaft eine Mobilfunkantenne aufzustellen. Als es darum ging, das Baugesuch für die Antenne einzureichen, verweigerten die Beschwerdeführer dessen Unterzeichnung und erklärten den entsprechenden Mietvertrag als aufgelöst. Die Beschwerdegegnerin gelangte an die kantonale Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht und beantragte, die Vertragsauflösungserklärung aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären.