Da der Beklagte seine Einwendungen gegen das Ausweisungsgesuch glaubhaft gemacht hat, ist dieses abzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen abzuklären, ob das landwirtschaftliche Pachtrecht zur Anwendung kommt. Wird das Mietverhältnis fortgesetzt, hat der Beklagte den Mietzins weiterhin zu bezahlen, wie der Kläger beantragt. Darüber ist aber in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. I. Kammer, 6. November 2007 (11 07 121) |