Dies sind rund 70 % der Lämmer wie aus einer Medienmitteilung von 1991 hervorgeht. Auf diese Äusserung des Beklagten kann abgestellt werden, nachdem sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als keine Verfahren hängig waren, und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Situation heute wesentlich anders wäre. Der Beklagte hat somit glaubhaft gemacht, dass er eine erwerbs- und gewinnorientierte Tätigkeit ausübt und demzufolge eine Kündigung nur mit dem amtlichen Formular in Betracht kommt. Dass diese Tätigkeit nebenamtlich ausgeübt wird, spielt keine Rolle. 10.- Da der Beklagte seine Einwendungen gegen das Ausweisungsgesuch glaubhaft gemacht hat, ist dieses abzuweisen.