Zwar ist der Beklagte vor allem Züchter des schwarzbraunen Bergschafes. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die Geschäftstätigkeit des Beklagten nicht erwerbs- und gewinnorientiert ist. Einerseits können zur Zucht besonders geeignete Tiere gegen Entgelt zur Zucht eingesetzt werden. Anderseits gehen Tiere, die sich nicht zur Zucht eignen, in die Mast und werden demzufolge gegen Entgelt an Metzgereien oder andere Abnehmer verkauft. Dies sind rund 70 % der Lämmer wie aus einer Medienmitteilung von 1991 hervorgeht.