Neben der Schafzucht verkaufe er auch Schafe. 9.- Der Beklagte hat die Scheune für die Unterbringung seiner Schafe gemietet. Dazu hat er einen Raum für die Lagerung von Heu und Stroh gemietet. Der Kläger anerkennt, dass der Beklagte von ihm Land in Unterpacht hat und darauf seine Schafe weiden lässt. Zurzeit hält der Beklagte unbestrittenerweise 25 Schafe. Die Tätigkeit des Beklagten kann nicht mit einer hobbymässigen Pferdehaltung verglichen werden wie sie das Bundesgericht in BGE 4C.425/1994 zu beurteilen hatte. Zwar ist der Beklagte vor allem Züchter des schwarzbraunen Bergschafes.