Der Amtsgerichtspräsident führte aus, Hobbyräume könnten somit nicht als Geschäftsräume betrachtet werden. Die mietrechtlichen Schutzbestimmungen seien auf den Schutz existentieller Grundbedürfnisse ausgerichtet und nicht auf die Freizeitgestaltung, möge sie für den Mieter noch so wichtig sein. Der Beklagte erkläre selber, dass die Schafzucht sein Hobby sei. Bei der Miete des Stalls zur Unterbringung von Schafen handle es sich deshalb nicht um einen Geschäftsraum. Für die Kündigung des Vermieters bestehe deshalb kein Formularzwang. Der Beklagte macht im Rekurs geltend, er sei durchaus gewinnorientiert tätig. Neben der Schafzucht verkaufe er auch Schafe.