Die Geschäftstätigkeit muss nicht gewinnbringend sein. Immerhin muss sie grundsätzlich erwerbsorientiert bzw. gewinnorientiert sein (Higi, Zürcher Komm., N 30 f. zu Art. 253a-253b OR; Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht, Zürich 1999, S. 54). Ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich (Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 54). Das Bundesgericht entschied im Urteil 4C.425/1994 vom 6. Februar 1995 (nicht publiziert; besprochen in ZBJV 131 [1995] S. 418 f.), ein dem Hobby der Pferdehaltung dienender Stall sei kein Geschäftsraum. Der Amtsgerichtspräsident führte aus, Hobbyräume könnten somit nicht als Geschäftsräume betrachtet werden.