Aus den Erwägungen: 8.- Der Mietvertrag vom 24. Juli 1992 sieht eine erstmalige Vertragsdauer von sechs Jahren und anschliessend eine stillschweigende Verlängerung um ein Jahr sowie eine dreimonatige Kündigungsfrist jeweils auf den 30. Juni vor. Der Mietvertrag wurde am 21. März 2007 auf den 30. Juni 2007 gekündigt. Die Kündigungsfrist ist unbestrittenermassen eingehalten worden. Diesbezüglich liegen liquide Verhältnisse vor. Der Beklagte macht aber geltend, es handle sich um eine Geschäftsmiete oder Geschäftspacht. Da der Kläger nicht mit dem amtlichen Formular gekündigt habe, sei die Kündigung nichtig. Zudem komme das landwirtschaftliche Pachtgesetz zur Anwendung.