Der Beklagte schloss am 24. Juli 1992 einen Mietvertrag über einen Stall zur Unterbringung von Schafen. Am 21. März 2007 kündigte der Vermieter den Mietvertrag auf den 30. Juni 2007. Mit Entscheid vom 14. September 2007 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Beklagten, den Stall innert zehn Tagen ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen. Das Obergericht hiess den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gut und wies das Ausweisungsgesuch des Klägers ab. Aus den Erwägungen: 8.-