Der Streitwert nach Art. 51 BBG beträgt Fr. 23'000.--. U r t e i l s s p r u c h 1. Der Beklagte hat der Klägerin aus Verletzung des Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe von Fr. 22'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30 000 Franken in allen übrigen Fällen betragen.