Nachdem die Klägerin für ihre Behauptung keine Beweise beantragt, muss ihr Antrag mangels Ausgewiesenheit abgewiesen werden. 8. Nach dem Dargelegten ist die Appellation teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Verletzung des Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe von Fr. 22'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Nach § 67 AGG sind Verfahren vor Arbeitsgericht und daran anschliessende Rechtsmittelverfahren kostenlos, Parteikosten werden nicht vergütet. Die Klägerin macht nicht geltend, weshalb hier eine Ausnahme vorläge. Deshalb ist ihr Antrag auf Bezahlung einer Parteientschädigung abzuweisen. 10. Der Streitwert nach Art.