Ob dies eine Änderung des Rechtsbegehrens oder bloss eine Einschränkung darstellt, braucht nicht geprüft zu werden. Denn der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin diese Rapporte brauche, um die Abrechnungen mit diesen Klienten zu erstellen. Die Teilnahme der Revisionsstelle an einer Generalversammlung sei obligatorisch. Arbeitsstunden habe er keine aufgeschrieben. Der Klägerin sei durch seine Teilnahme in seiner Funktion als ihrem Mitarbeiter kein Schaden entstanden. Nachdem die Klägerin für ihre Behauptung keine Beweise beantragt, muss ihr Antrag mangels Ausgewiesenheit abgewiesen werden.