6.3. Zusammengefasst ist eine Konventionalstrafe von Fr. 22'000.-- geschuldet. 7. Vor erster Instanz beantragte die Klägerin, der Beklagte habe sämtliche Arbeitszeit, die er während seiner bezahlten Arbeitsunfähigkeit für die Klägerin geleistet habe, mittels Rapporten auszuweisen und ihr die einvernahmten Honorare zurückzuerstatten. Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht habe beweisen können, dass der Beklagte für die genannten Einsätze Honorare bezogen habe. In ihrer Appellation verlangt sie bloss noch den Nachweis dieser Arbeitsstunden. Ob dies eine Änderung des Rechtsbegehrens oder bloss eine Einschränkung darstellt, braucht nicht geprüft zu werden.