In diesem Fall ist daher das Konkurrenzverbot nicht verletzt. 6.2.5. Seit Ende Januar 2007 ist der Beklagte bei der V. Treuhand AG bzw. der U. AG als Geschäftsführer angestellt. Ob und inwieweit dies einer "Beteiligung" gleichkommt (vgl. Portmann, Basler Komm., 4. Aufl., N 2 zu Art. 340 OR), braucht nicht beantwortet zu werden. Die Klägerin macht keine entsprechende Konkurrenzverbotsverletzung geltend. 6.3. Zusammengefasst ist eine Konventionalstrafe von Fr. 22'000.-- geschuldet.