Dieser Vorwurf fällt unter die Verbotsklausel "Kunde(n) der Arbeitgeberin ¿ an einen neuen Arbeitgeber ¿ zu vermitteln". Vermitteln setzt ein aktives Tun voraus, steht es doch für "sich einschalten, intervenieren, verhandeln, taktieren, sich ins Mittel legen, ein Wort einlegen für" (Duden, Synonymwörterbuch). Der Beklagte bestreitet ein aktives Tun. Die Klägerin führt in diesem Punkt nicht Beweis. Sie behauptet auch nicht, dass der Beklagte das Mandat W. betreut. Dass "die V. Treuhand AG (..) das Mandat übernommen" hat, beweist nicht automatisch, dass der Beklagte das Mandat W. betreut. In diesem Fall ist daher das Konkurrenzverbot nicht verletzt.