Hinsichtlich der Z. und der Pensionskasse der Z. räumt der Beklagte bezüglich Letzterer ausdrücklich die Übernahme des Revisionsmandats ein. Ansonsten führt der Beklagte - auch bezugnehmend auf die Y. AG - allgemein aus, keine Veranlassung gehabt zu haben, jene Kunden davon abzuhalten, ihn zur neuen Revisionsstelle zu ernennen. Damit und durch den Umstand, dass die fraglichen Kunden darauf bestanden, weiterhin mit dem Beklagten persönlich zusammenzuarbeiten, impliziert der Beklagte, dass er auch das Revisionsmandat der Z. übernommen hat. 6.2.3. Auch betreffend die P.-Kasse steht fest, dass diese mit dem Beklagten weiterhin zusammenarbeiten wollte.