Mit anderen Worten übte der Beklagte das Revisionsmandat aus, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit er "sichtbar" tätig geworden ist. Der vorliegende Sachverhalt liesse sich auch unter die allgemeine Verbotsklausel, "auf eigenen Namen ein die Arbeitgeberin konkurrenzierendes Geschäft zu betreiben", subsumieren. Dies macht die Klägerin aber nicht geltend. 6.2.2. Hinsichtlich der Z. und der Pensionskasse der Z. räumt der Beklagte bezüglich Letzterer ausdrücklich die Übernahme des Revisionsmandats ein.