Die Teilnahme an der fraglichen GV und die Protokollführung fällt in die Zeit, als er noch bei der Klägerin angestellt gewesen war. Daraus kann ihm kein "Strick gedreht" werden (ebenso bezüglich Stiftungsratssitzung der Pensionskasse der Z.). Indes erfüllt bereits die Wahl zur Revisionsstelle den Tatbestand des "Besorgens". Mit der ausdrücklichen oder - hier zumindest - konkludenten Annahme stand der Beklagte in der Pflicht; er wurde als Organ haftbar. Der Handelsregistereintrag hat nur deklaratorische Wirkung. Mit anderen Worten übte der Beklagte das Revisionsmandat aus, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit er "sichtbar" tätig geworden ist.