Die Klägerin beruft sich auf fünffache Verletzung der speziellen Bestimmung von Art. 9, und zwar viermal im Sinne des "Besorgens" und einmal wohl - wenn auch nicht explizit - im Sinne des "Vermittelns". Hinsichtlich des "Besorgens" steht die Revision im Vordergrund. Im Zusammenhang mit (...) ist mit "besorgen" die Ausübung des Revisionsmandats zu verstehen. Die Klägerin spricht von "tätig (¿) sein". 6.2.1. Der Beklagte wurde in Bezug auf die Y. AG (gemäss dem im Internet zugänglichen Handelsregisterauszug letztlich nicht eingetragene) Revisionsstelle. Die Teilnahme an der fraglichen GV und die Protokollführung fällt in die Zeit, als er noch bei der Klägerin angestellt gewesen war.