Darüber ist es ihm speziell verboten, für Kunden der Klägerin bestimmte Arbeiten (Treuhand-, Verwaltungs- oder Buchhaltungsarbeiten) zu besorgen oder Kunden der Klägerin an einen neuen Arbeitgeber oder an Dritte zu vermitteln. Für den Fall der Widerhandlung gegen dieses Konkurrenzverbot hat der Beklagte der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 20'000.-- zuzüglich Fr. 500.-- für jedes Mandat, das er in Widerspruch zum Konkurrenzverbot ausübt, zu bezahlen. 6.2. Die Klägerin beruft sich auf fünffache Verletzung der speziellen Bestimmung von Art. 9, und zwar viermal im Sinne des "Besorgens" und einmal wohl - wenn auch nicht explizit - im Sinne des "Vermittelns".