Ausgangspunkt bildet die Konkurrenzverbotsabrede in Art. 9 des Arbeitsvertrages. Danach ist es dem Beklagten während zweier Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses allgemein untersagt, ein die Klägerin konkurrenzierendes Geschäft zu betreiben oder sich an einem solchen zu beteiligen. Darüber ist es ihm speziell verboten, für Kunden der Klägerin bestimmte Arbeiten (Treuhand-, Verwaltungs- oder Buchhaltungsarbeiten) zu besorgen oder Kunden der Klägerin an einen neuen Arbeitgeber oder an Dritte zu vermitteln.