Im Übrigen wäre die in Art. 31 OR vorgesehene Jahresfrist zur Geltendmachung der behaupteten Furchterregung ohnehin nicht eingehalten. Damit ist die Austrittsvereinbarung vom 19. Dezember 2005 als rechtsgültig einzustufen und Art. 340c Abs. 2 OR gelangt nicht zur Anwendung. 6. Zu prüfen ist demnach, ob der Beklagte das im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbarte und in der Austrittsvereinbarung durch Verweis bestätigte Konkurrenzverbot verletzt hat. 6.1. Ausgangspunkt bildet die Konkurrenzverbotsabrede in Art. 9 des Arbeitsvertrages.