Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2. § 98 Abs. 2 ZPO schliesst jegliche Änderung der Rechtsbegehren vor zweiter Instanz aus (LGVE 2003 I Nr. 33). Die Erhöhung der Konventionalstrafe vor Obergericht um Fr. 500.-- ist daher unzulässig. Folglich bleibt es bei dem vor erster Instanz zu beurteilenden Rechtsbegehren der Klägerin um Zusprechung einer Konventionalstrafe von Fr. 22'500.--. 3. Die Gültigkeit des Konkurrenzverbots war erstinstanzlich kein Prozessthema und ist es auch vor Obergericht nicht. Streitig war und ist nur, ob das vereinbarte Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR weggefallen ist.