Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. In ihrer Appellationsbegründung vom 5. November 2007 erhöhte sie ihre Forderung aus Konventionalstrafe auf Fr. 23'000.--. Der Beklagte beantragte in seiner Appellationsantwort vom 26. November 2007 die Abweisung der Appellation und die Bestätigung des Urteils des Arbeitsgerichts, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Instanzen zu Lasten der Klägerin. Die Parteien haben auf die Appellationsverhandlung verzichtet. E r w ä g u n g e n 1. Die neu aufgelegte Urkunde wird zu den Akten genommen. Die Akten der Vorinstanz sind ediert worden. Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.