In Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Verletzung des arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe von CHF 22'500.-- zu bezahlen. 2. Ebenfalls in Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beklagte überdies zu verpflichten, sich gegenüber der Klägerin über sämtliche Arbeitszeit, die er während seiner bezahlten Arbeitsunfähigkeit vom 15.5.2006 - 30.6.2006, insbesondere am 31.5. und am 1.6.2006 für die Klägerin geleistet hat, auszuweisen. 3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.