Nachdem diese Kosten zunächst den bewilligten Maximalbetrag von Fr. 50'000.-- überschritten hätten, seien sie von der Programmanbieterin auf den bewilligten Betrag reduziert worden. Damit sei der Betrag komplett ausgeschöpft worden, weshalb das Rückerstattungsbegehren abzuweisen sei. Mit Appellation vom 19. September 2007 beantragte die Klägerin (OG amtl.Bel. 1 S. 2): 1. In Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Verletzung des arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe von CHF 22'500.-- zu bezahlen.