Infolge Dahinfallens des Konkurrenzverbots schulde der Beklagte der Klägerin keine Konventionalstrafe. Den Antrag auf Herausgabe der Rapporte wies das Arbeitsgericht ab, da der Beklagte bestritten habe, diesbezüglich verrechenbare Arbeitsstunden aufgeschrieben oder in Rechnung gestellt zu haben. Bezüglich des Rückerstattungsantrages von nicht gebrauchten Outplacement-Kosten stellte das Arbeitsgericht fest, die Klägerin sei selber Vertragspartei des Outplacement-Vertrages mit der Programmanbieterin gewesen. Nachdem diese Kosten zunächst den bewilligten Maximalbetrag von Fr. 50'000.-- überschritten hätten, seien sie von der Programmanbieterin auf den bewilligten Betrag reduziert worden.