340c Abs. 2 OR dahinfallen. Das Arbeitsgericht kam zum Schluss, dass der Anstoss zum Aufhebungsvertrag überwiegend von der Klägerin gekommen sei, da sie angeblich mit den Leistungen des Beklagten nicht mehr zufrieden gewesen sei und somit Anlass zur Kündigung gehabt hätte. Aufgrund der Vorbringen der Parteien stellte das Arbeitsgericht fest, dass dem Beklagten aber kein Fehlverhalten, welches die Kündigung gerechtfertigt hätte, vorzuwerfen sei. Infolge Dahinfallens des Konkurrenzverbots schulde der Beklagte der Klägerin keine Konventionalstrafe.