Allerdings sei diese Lehrmeinung insofern zu präzisieren, als dies nur dann der Fall sein könne, wenn beide Parteien ein gleiches Interesse an der Auflösung hätten. Überwiege aber das Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder sei er die treibende Kraft für den Abschluss des Aufhebungsvertrages oder habe er sogar die Kündigung in Aussicht gestellt, so müsse das Konkurrenzverbot auch bei einem Aufhebungsvertrag analog nach Art. 340c Abs. 2 OR dahinfallen.