Auch verlangte sie die Rückzahlung des nicht gebrauchten Betrages für das Outplacement. Mit Urteil vom 29. August 2007 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Es stellte fest, gemäss herrschender Lehre falle das Konkurrenzverbot bei einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht weg. Allerdings sei diese Lehrmeinung insofern zu präzisieren, als dies nur dann der Fall sein könne, wenn beide Parteien ein gleiches Interesse an der Auflösung hätten.