......, Beklagter und Appellat, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, worüber das Arbeitsgericht des Kantons Luzern am 29. August 2007 erstinstanzlich geurteilt hat (11 06 517). S a c h v e r h a l t A. arbeitete seit dem 20. Januar 1986 als Bücherexperte bei der X. AG. Ab 1. Oktober 1986 übernahm er die Funktion des Geschäftsführers. Im Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1985 hatten die Parteien ein Konkurrenzverbot während der Anstellungsdauer sowie während zwei Jahren nach Auflösung des Vertrages vereinbart. Am 19. Dezember 2005 unterzeichneten die Parteien eine Austrittsvereinbarung. Der Austrittstermin wurde auf den 30. Juni 2006 festgelegt.