{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-116-2_2008-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3623", "Checksum": "e7407db515fce17b0b033c1b321a51fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 116.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 25.03.2008 11 07 116.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 25.03.2008 11 07 116.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 25.03.2008 11 07 116.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 340c Abs. 2 OR. 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Der vorliegende Sachverhalt liesse sich auch unter die allgemeine Verbotsklausel, \"auf eigenen Namen ein die Arbeitgeberin konkurrenzierendes Geschäft zu betreiben\", subsumieren. Dies macht die Klägerin aber nicht geltend. 6.2.2. Hinsichtlich der Z. und der Pensionskasse der Z. räumt der Beklagte bezüglich Letzterer ausdrücklich die Übernahme des Revisionsmandats ein. Ansonsten führt der Beklagte - auch bezugnehmend auf die Y. AG - allgemein aus, keine Veranlassung gehabt zu haben, jene Kunden davon abzuhalten, ihn zur neuen Revisionsstelle zu ernennen. Damit und durch den Umstand, dass die fraglichen Kunden darauf bestanden, weiterhin mit dem Beklagten persönlich zusammenzuarbeiten, impliziert der Beklagte, dass er auch das Revisionsmandat der Z. übernommen hat. 6.2.3. Auch betreffend die P.-Kasse steht fest, dass diese mit dem Beklagten weiterhin zusammenarbeiten wollte. Zwar schreibt der Beklagte im Zusammenhang mit der Übernahme des Revisionsmandats im Konjunktiv. Dieser bezieht sich jedoch auf die Frage der Konkurrenzverbotsverletzung. 6.2.4. Nach Darstellung der Klägerin liess der Beklagte schliesslich ihr Mandat der Fürsorgestiftung W. seiner neuen Arbeitgeberin zukommen. Dieser Vorwurf fällt unter die Verbotsklausel \"Kunde(n) der Arbeitgeberin ¿ an einen neuen Arbeitgeber ¿ zu vermitteln\". Vermitteln setzt ein aktives Tun voraus, steht es doch für \"sich einschalten, intervenieren, verhandeln, taktieren, sich ins Mittel legen, ein Wort einlegen für\" (Duden, Synonymwörterbuch). Der Beklagte bestreitet ein aktives Tun. Die Klägerin führt in diesem Punkt nicht Beweis. Sie behauptet auch nicht, dass der Beklagte das Mandat W. betreut. Dass \"die V. Treuhand AG (..) das Mandat übernommen\" hat, beweist nicht automatisch, dass der Beklagte das Mandat W. betreut. In diesem Fall ist daher das Konkurrenzverbot nicht verletzt. 6.2.5. Seit Ende Januar 2007 ist der Beklagte bei der V. Treuhand AG bzw. der U. AG als Geschäftsführer angestellt. Ob und inwieweit dies einer \"Beteiligung\" gleichkommt (vgl. Portmann, Basler Komm., 4. Aufl., N 2 zu Art. 340 OR), braucht nicht beantwortet zu werden. Die Klägerin macht keine entsprechende Konkurrenzverbotsverletzung geltend. 6.3. Zusammengefasst ist eine Konventionalstrafe von Fr. 22'000.-- geschuldet. 7. Vor erster Instanz beantragte die Klägerin, der Beklagte habe sämtliche Arbeitszeit, die er während seiner bezahlten Arbeitsunfähigkeit für die Klägerin geleistet habe, mittels Rapporten auszuweisen und ihr die einvernahmten Honorare zurückzuerstatten. Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht habe beweisen können, dass der Beklagte für die genannten Einsätze Honorare bezogen habe. In ihrer Appellation verlangt sie bloss noch den Nachweis dieser Arbeitsstunden. Ob dies eine Änderung des Rechtsbegehrens oder bloss eine Einschränkung darstellt, braucht nicht geprüft zu werden. Denn der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin diese Rapporte brauche, um die Abrechnungen mit diesen Klienten zu erstellen. Die Teilnahme der Revisionsstelle an einer Generalversammlung sei obligatorisch. Arbeitsstunden habe er keine aufgeschrieben. Der Klägerin sei durch seine Teilnahme in seiner Funktion als ihrem Mitarbeiter kein Schaden entstanden. Nachdem die Klägerin für ihre Behauptung keine Beweise beantragt, muss ihr Antrag mangels Ausgewiesenheit abgewiesen werden. 8. Nach dem Dargelegten ist die Appellation teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Verletzung des Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe von Fr. 22'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Nach § 67 AGG sind Verfahren vor Arbeitsgericht und daran anschliessende Rechtsmittelverfahren kostenlos, Parteikosten werden nicht vergütet. Die Klägerin macht nicht geltend, weshalb hier eine Ausnahme vorläge. Deshalb ist ihr Antrag auf Bezahlung einer Parteientschädigung abzuweisen. 10. Der Streitwert nach Art. 51 BBG beträgt Fr. 23'000.--. U r t e i l s s p r u c h 1. Der Beklagte hat der Klägerin aus Verletzung des Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe von Fr. 22'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30 000 Franken in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern zuzustellen. Luzern, 25. März 2008 (11 07 116) Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: (Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil [4A_209/2008] vom 31.7.2008 ab.) |"}